Stornierung durch den Reisenden
Stornierungskosten
Wenn ein Vertrag storniert wird, muss der Reisende neben den eventuell zu zahlenden Reservierungskosten auch die Stornierungsgebühren bei Stornierung bezahlen:
Mehr als 84 Tage vor Abfahrtsdatum 20 %
84 bis 42 Tage vor Abfahrtsdatum 30 %
42 bis 28 Tage vor Abfahrtsdatum 60 %
28 bis 1 Tag(e) vor Abfahrtsdatum 90 %
am Abfahrtstag oder später 100 %
jeweils in % der vereinbarten Reisesumme.
Teilstornierung
a. Wenn ein Reisender aus einer Reisegesellschaft seinen Vertrag für den gemeinsamen Aufenthalt in einem Hotel, Appartement, einer Ferienwohnung oder einer anderen Unterbringung storniert, müssen Stornierungskosten bezahlt werden.
b. Wenn die Größe der verbleibenden Gesellschaft in der Preistabelle dieser Unterbringung vorhanden ist, unterbreitet der Reiseveranstalter den verbliebenen Reisenden einen der neuen Gruppengröße angepassten Änderungsvorschlag für denselben Zeitraum und in derselben Unterkunft.
c. Für die unter Punkt b angegebenen Reisenden wird die Reisesumme nach der Preistabelle geändert. Für die Zahlung der geänderten Reisesumme werden die normalen Zahlungsbedingungen nach Artikel 3 gelten.
d. Wenn das Änderungsangebot nicht möglich ist oder nicht akzeptiert wird, werden alle Verträge storniert und alle Reisenden müssen das Stornierungsgeld zahlen.
e. Der Gesamtbetrag des Annullierungsgeldes und die geänderten Reisesummen werden die Gesamtsumme der Reisekosten für die ursprünglichen Reisenden nicht übersteigen.
Geringerer Schaden
Der Reisende, der die Reise storniert, ist verpflichtet, Stornokosten nach den Bestimmungen aus den vorherigen Absätzen zu zahlen, es sei denn, dass begründet mitgeteilt werden kann, warum der Schaden für den Reiseveranstalter geringer ausfällt. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter diesen geringeren Schaden in Rechnung stellen. Unter Schaden werden der entstandene Verlust und der entgangene Gewinn verstanden.
Außerhalb der Bürozeiten
Eine Stornierung außerhalb der Bürozeiten wird als am erstfolgenden Werktag eingegangen betrachtet.
Ersatzreisender
Für den Fall, dass keine Stornierung erfolgt, sondern der Reisende für einen Stellvertreter sorgt, findet Artikel 8 Anwendung.
Änderung durch den Reiseveranstalter
- a. Der Reiseveranstalter hat das Recht, die vereinbarte Dienstleistung aus wichtigen Gründen zu ändern, die in Artikel 10, Absatz 2 genauer beschrieben werden. Dies teilt er innerhalb von 72 Stunden (3 Werktagen) den Reisenden mit, nachdem der Reiseveranstalter über die Änderung in Kenntnis gesetzt worden ist. Ab 10 Tage vor Reisebeginn (bei eigenem Transport vor Ankunftsdatum an der ersten Unterkunft) teilt er dies innerhalb von 24 Stunden mit.
- Wenn die Änderung einen oder mehrere wesentliche Punkte betrifft, kann der Reisende die Änderung(en) ablehnen.
- Wenn die Änderung einen oder mehrere nicht wesentliche Punkte betrifft, kann der Reisende die Änderung nur dann ablehnen, wenn sich durch diese Änderung ein Nachteil nicht geringen Umfangs für ihn ergibt.
- Wenn der Reiseveranstalter durch die Änderung Geld einspart, hat der Reisende für seinen Teil einen Anspruch auf die Einsparung.
- a. Im Fall einer Änderung macht der Reiseveranstalter dem Reisenden, wenn möglich, ein Alternativangebot. Dies macht er innerhalb von 72 Stunden (3 Werktagen). Ab 10 Tage vor der Abreise (bei eigenem Transport vor dem Ankunftsdatum an der ersten Unterkunft) gilt hierfür eine Frist von 24 Stunden (1 Werktag).
- Das Alternativangebot muss mindestens gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit der Alternativunterbringung muss nach objektiven Maßstäben beurteilt und nach folgenden Umständen, die aus dem Ersatzangebot hervorgehen müssen, festgelegt werden:
− die Lage der Unterbringung;
− die Art und Klasse der Unterbringung;
− die Einrichtungen und Annehmlichkeiten, die die Unterbringung ansonsten bietet.
Bei der genannten Beurteilung ist wie folgt zu Berücksichtigen:
− die Zusammenstellung der Reisegesellschaft;
− die dem Reiseveranstalter bekannt gegebenen und von ihm schriftlich bestätigten Eigenschaften oder Umstände der betreffenden Reisenden, die von den Reisenden als von wesentlicher Bedeutung mitgeteilt wurden;
− die von den Reisenden verlangten Abweichungen vom Programm oder Hinzufügungen zu dem, die vom Reiseveranstalter schriftlich für dessen Zustimmung bestätigt wurden.
- a. Der Reisende, der von seinem Recht Gebrauch macht, die Änderung oder das Alternativangebot infolge der vorherigen Absätze abzulehnen, muss diese innerhalb von 72 Stunden (3 Werktagen) nach Empfang der Benachrichtigung über die Änderung oder das Alternativangebot mitteilen. Ab 10 Tage vor der Abreise gilt hierfür eine Frist von 24 Stunden (1 Werktag).
- In diesem Fall hat der Reiseveranstalter das Recht, den Vertrag mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen. Er muss – unter Androhung der Strafe der Unwirksamkeit – von diesem Recht innerhalb von 72 Stunden (3 Werktagen) nach Erhalt der Ablehnung durch den Reisenden Gebrauch machen. Ab 10 Tage vor der Abreise (bei eigenem Transport vor dem Ankunftsdatum an der ersten Unterkunft) gilt hierfür eine Frist von 24 Stunden (1 Werktag).
Der Reisende hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlungsbefreiung oder Rückerstattung der Reisesumme (oder, wenn die Reise bereits zum Teil in Anspruch genommen wurde, auf Rückgabe des proportionalen Anteils davon) innerhalb von zwei Wochen, ungeachtet der eventuellen Schadensersatzansprüche nach Absatz 4.
- a. Wenn die Ursache der Änderung durch den Reiseveranstalter verschuldet wurde, wird der sich hieraus ergebende Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter getragen. Ob dieser Fall vorliegt, wird nach Artikel 12 festgelegt.
- Wenn die Ursache für die Änderung durch Verschulden des Reisenden entstanden ist, wird der sich hieraus ergebende Schaden vom Reisenden getragen.
- Wenn die Ursache für die Änderung weder vom Reisenden, noch vom Reiseveranstalter verschuldet wurde, tragen die Parteien die Kosten ihres jeweiligen Schadens selbst, wie in Artikel 13 ausgearbeitet.
- Wenn ein wesentlicher Teil der Dienstleistungen, auf die sich der Vertrag bezieht, nach Reisebeginn nicht realisiert werden kann, sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass passende, alternative Maßnahmen im Hinblick auf die Fortsetzung der Reise getroffen werden. Siehe für die hierdurch entstehenden Kosten Artikel 13.
Wenn derartige Maßnahmen nicht möglich sind, stellt der Reiseveranstalter den Reisenden, wenn möglich, ein gleichwertiges Transportmittel zur Verfügung, das sie zum Ort des Reisebeginns oder zu einem mit anderen Reisenden vereinbarten Rückkehrpunkt zurück. Siehe für die hierdurch entstehenden Kosten Artikel 13.
- Der Reiseveranstalter ist, ungeachtet der Bestimmungen aus Artikel 15, Absatz 4, verpflichtet, den Reisenden über eine von ihm vorgenommene Änderung bei der Abfahrtszeit zu informieren.
Diese Verpflichtung gilt hinsichtlich der Rückreise nicht gegenüber Reisenden, die ausschließlich den Transport gebucht haben und/oder bei denen die Aufenthaltsadresse nicht bekannt ist.
Kündigung durch den Reiseveranstalter
1.Der Reiseveranstalter hat das Recht, den Vertrag aus wichtigen Gründen zu kündigen.
2.Unter wichtigen Gründen werden Umstände verstanden, die dergestalt sind, dass eine weitere Bindung des Reiseveranstalters an den Vertrag berechtigterweise nicht verlangt werden kann.
3.Eine sich auf den Vertrag beziehende Deckungsbeschränkung des Unglücksfonds Reisen ist ein wichtiger Umstand.
4. a. Wenn die Ursache der Kündigung durch den Reisenden verschuldet wurde, wird der sich hierdurch ergebende Schaden vom Reisenden getragen.
b.Wenn die Ursache für die Kündigung durch den Reiseveranstalter verschuldet wurde, werden die sich hierdurch ergebenden Schäden vom Reiseveranstalter getragen. Ob dies der Fall ist, wird anhand von Artikel 12 festgelegt.
c. Wenn die Ursache der Kündigung weder durch den Reisenden, noch durch den Reiseveranstalter verschuldet wurde, tragen die Parteien ihren jeweiligen Schaden selbst, wie in Artikel 13 ausgearbeitet ist.
5. Wenn der Reiseveranstalter durch die Kündigung Geld spart, hat der Reisende Anspruch auf einen Teil dieser Einsparung.